a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr, die vorliegend auf CHF 1500.– bestimmt wird (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV24). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).