Die Sache erweist sich damit noch nicht als entscheidreif. Das gilt im Übrigen auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bezüglich der Positionen 5 (Hissfahnen) und 8 (Wegweiser) im Rahmen der Beschwerde eingereichte Projektänderung. Die Projektänderung ist nicht unterzeichnet (vgl. Art. 10 Abs. 2 BewD). Zudem wurde sie auch nicht in der korrekten Form eingereicht. Gemäss Art. 10 Abs. 3 BewD sind nicht nur der Situationsplan, sondern auch die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen einzugeben. Ein Situationsplan und ein Gesamtkonzept liegen zwar vor.