b) Die Positionen 1-4 wurden erstinstanzlich noch nicht auf ihre Übereinstimmung mit den massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Ästhetik, beurteilt. Es ist nicht Sache der BVD als erste Instanz die Reklamepositionen ästhetisch zu beurteilen. Im Übrigen ist aufgrund der lückenhaften Vorakten auch unklar, welche Planunterlagen und Gesamtkonzepte überhaupt öffentlich aufgelegen haben. Gegebenenfalls muss noch eine öffentliche Auflage nachgeholt werden. Die Sache erweist sich damit noch nicht als entscheidreif.