f) Zusammengefasst hätte das Regierungsstatthalteramt Thun im angefochtenen Entscheid die Positionen 1-4 unabhängig von den Positionen 5-9 auf ihre Bewilligungsfähigkeit hin prüfen müssen. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. 4. Rückweisung