können die Positionen 1-4 unabhängig von den Positionen 5-9 beurteilt werden. Anders als das Regierungsstatthalteramt Thun im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, wäre ein Gesamtentscheid (nur) über die Positionen 1-4 möglich. Ob die derzeit zum Teil bereits errichteten Positionen 5-9 gegebenenfalls bewilligungsfrei sind, rechtskräftig bewilligt sind oder vom Besitzstand profitieren, ist für das Baubewilligungsverfahren unbeachtlich. Soweit bezüglich der Positionen 5-9 baupolizeilicher Handlungsbedarf bestehen sollte, müsste dies in einem entsprechenden Verfahren von der Baupolizeibehörde geklärt werden (vgl. Art. 46 BauG).