Im vorinstanzlichen Verfahren waren wie aufgezeigt nur die Positionen 1-4 Gegenstand des Baugesuchs. Auch wenn die Beschwerdeführerin ein Gesamtkonzept eingereicht hat, hätte das Regierungsstatthalteramt Thun einzig die Bewilligungsfähigkeit der Positionen 1-4 beurteilen müssen. Die Positionen 1-4 können in ästhetischer Hinsicht unabhängig von den Positionen 5-9 beurteilt werden. Zwar beziehen sich (mit Ausnahme der Leuchtschriften der Drogerie F.________) sämtliche neun Positionen auf das Hotel J.________ und/oder auf das Restaurant I.________ und sind am gleichen Gebäudekomplex oder unmittelbar in dessen Nähe angebracht. Sie weisen dadurch einen inhaltlichen Zusammenhang auf.