e) Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ein Gesamtkonzept eingereicht. Ein Gesamtreklamekonzept kann von der Baubewilligungsbehörde gestützt auf Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BewD verlangt werden. Folglich kann offen bleiben, ob darüber hinaus auch gestützt auf das kommunale Recht von Baugesuchstellerinnen und Baugesuchstellern das Einreichen eines Gesamtreklamekonzepts verlangt werden kann. Das Gesamtreklamekonzept ist vom Gegenstand des Baugesuchs zu unterscheiden. Im vorinstanzlichen Verfahren waren wie aufgezeigt nur die Positionen 1-4 Gegenstand des Baugesuchs.