Das Vorliegen eines Gesamtreklamekonzepts führt aber nicht dazu, dass sämtliche der darin dargestellten Reklamepositionen zum Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens erhoben werden. Ist umstritten, ob im Gesamtreklamekonzept dargestellte, bestehende, aber nicht Gegenstand des Baugesuchs bildende Reklamen bewilligungsfrei sind, bereits rechtskräftig bewilligt sind, vom Besitzstand profitieren oder unrechtmässig sind, handelt es sich vielmehr um eine baupolizeiliche Angelegenheit (vgl. Art. 46 BauG).