Damit ist zugleich gesagt, dass es grundsätzlich zulässig ist, an einem Gebäude – selbst wenn es sich um ein Baudenkmal handelt oder es in einem Schutzgebiet liegt – etappenweise Reklamen anzubringen bzw. für jede weitere neue, baubewilligungspflichtige Reklame ein neues Baugesuch zu stellen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Reklamen einen inhaltlichen Zusammenhang haben und sich beispielsweise auf den gleichen Betrieb im Gebäude beziehen (so zum Beispiel verschiedene Anschriften zum gleichen Hotel oder Restaurant).