Ob eine neue Reklame das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt und ob sie – sofern sie sich im Altstadtgebiet A befindet – besonders zurückhaltend gestaltet ist, beurteilt sich unter anderem anhand der bestehenden Umgebung (inkl. der allenfalls bereits bestehenden oder zu entfernenden Reklamen). Damit ist zugleich gesagt, dass es grundsätzlich zulässig ist, an einem Gebäude – selbst wenn es sich um ein Baudenkmal handelt oder es in einem Schutzgebiet liegt – etappenweise Reklamen anzubringen bzw. für jede weitere neue, baubewilligungspflichtige Reklame ein neues Baugesuch zu stellen.