Gemäss Art. 5 Abs. 1 BR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Hinsichtlich des Altstadtgebietes A bestimmt Art. 32 Abs. 5 BR, dass das Anbringen und die Gestaltung von Reklamen besondere Sorgfalt und Zurückhaltung bedürfen. Auch Art. 3 Abs. 1 nBR verlangt eine gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen. Gemäss Art. 5 Abs. 3 nBR sind Reklameelemente und Plakatierungen so anzuordnen und zu gestalten, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, die Wohn- und Aufenthaltsqualität, Schutzobjekte sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Für das Altstadt-