Hinsichtlich dieser vier Reklamen sind keine noch nicht geprüften Aspekte ersichtlich, für die es nach Baubeginn noch eines nachlaufenden Baubewilligungsverfahrens mit einer weiteren Teilbaubewilligung bedürfte. Es geht somit nicht um einen Anwendungsfall der Teilbaubewilligung nach Art. 32c BauG. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die neun Reklamen, die Gegenstand des Gesamtkonzepts bilden, aus Gründen des Ortsbild- und Denkmalschutzes zwingend gemeinsam beurteilt und bewilligt werden müssen oder ob eine Etappierung der Bewilligungen für die einzelne Reklamepositionen zulässig ist.