Die Beschwerdeführerin hat zwar gestützt auf den entsprechenden Antrag der Stadt Thun ein Gesamtkonzept mit allen neun Reklamepositionen eingereicht, aber lediglich um Bewilligung der Reklamepositionen 1-4 ersucht. Für diese vier Positionen beantragt sie nicht eine Teilbaubewilligung, sondern eine ordentliche Baubewilligung. Sie verlangt somit die abschliessende und umfassende Beurteilung der vier Reklamen. Hinsichtlich dieser vier Reklamen sind keine noch nicht geprüften Aspekte ersichtlich, für die es nach Baubeginn noch eines nachlaufenden Baubewilligungsverfahrens mit einer weiteren Teilbaubewilligung bedürfte.