gesetzt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die im Rahmen der (ersten) Teilbaubewilligung offen gelassenen Punkte von untergeordneter Bedeutung sind und den Grundentscheid nicht mehr in Frage stellen können bzw. dies von der Sache her sinnvoll erscheint oder sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können. Typischer Anwendungsfall ist das Erteilen einer Teilbaubewilligung für ein Gebäude, wobei die Beurteilung der Farb- und Materialwahl «nachgelagert» in einem weiteren Teilbaubewilligungsverfahren vorgenommen wird.19