Das Baugesetz kennt vier Arten von Baubewilligungen: die ordentliche Baubewilligung, die kleine Baubewilligung, die Teilbaubewilligung und die generelle Baubewilligung (Art. 32 BauG). Mit der ordentlichen und der kleinen Baubewilligung wird das Bauvorhaben umfassend und abschliessend beurteilt. Mit der Teilbaubewilligung und der generellen Baubewilligung wird das Bauvorhaben nur partiell beurteilt. Zur vollständigen Beurteilung bedarf es einer weiteren Teilbau- bzw. Ausführungsbewilligung. Bei der Teilbaubewilligung nach Art.