Die Stadt Thun erklärt sinngemäss, eine Beurteilung des Bauvorhabens sei nur im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aller Reklamen möglich. c) Das Regierungsstatthalteramt ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Teilbaubewilligung der Reklamepositionen 1-4 stellte. Aus ästhetischen Gründen bejahte es einen Koordinationsbedarf zwischen sämtlichen Reklamepositionen gemäss dem Gesamtkonzept und beurteilte das Erteilen einer Teilbaubewilligung als unzulässig bzw. als Verstoss gegen das Koordinationsgebot.