Sollten Reklamen angebracht werden, die aus behördlicher Sicht einer Bewilligung bedürfen, sei dies gegebenenfalls Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens. Es bestehe aber keine Grundlage, diese Fragestellungen von Amtes wegen zum Gegenstand des Reklamebewilligungsverfahrens zu erheben und den Gesuchsteller faktisch zu verpflichten, Baugesuche einzureichen für Bauteile, die er sich nicht bewilligen lassen wolle. Die Reklamen befänden sich an verschiedenen Standorten am und um die Gebäulichkeiten des Hotel Aare. Die Reklamen könnten einzeln beurteilt werden, da sie nicht gleichzeitig, sondern auch mit zeitlichen Abständen angebracht werden könnten.