Es gehe nicht an, unbestrittenermassen bewilligungsfähige Reklamen «einfach» nicht zu bewilligen. In ihren Schlussbemerkungen ergänzt sie, es sei zwischen dem Reklamekonzept und dem Reklamegesuch zu unterscheiden. Es sei der Behörde untersagt, ein Gesuch integral und ohne nähere Prüfung mit der Begründung abzuweisen, das Gesuch hätte noch weitere Reklamen umfassen müssen. Sollten Reklamen angebracht werden, die aus behördlicher Sicht einer Bewilligung bedürfen, sei dies gegebenenfalls Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens.