Die Positionen 1-4 liessen sich einzeln und unabhängig voneinander beurteilen. Es handle sich um eigenständige Reklamen, die sich gegenseitig weder bedingen noch präjudizieren und keinen Koordinationsbedarf auslösen würden. Die Positionen hätten auch als einzelne Gesuche eingereicht werden können. Es handle sich nicht um einen Anwendungsfall der Teilbaubewilligung. Das gesamte Baugesuch abzuweisen, «nur» weil sie die übrigen Positionen des Reklamekonzepts nicht zum Gegenstand des Reklamegesuchs gemacht habe, sei falsch und bewirke eine Rechtsverweigerung. Es gehe nicht an, unbestrittenermassen bewilligungsfähige Reklamen «einfach» nicht zu bewilligen.