b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Reklamekonzept enthalte aus Transparenzgründen sämtliche bestehenden und neuen Reklamen. Beim Reklamekonzept handle es sich um ein freiwilliges Dokument. Ein Reklamekonzept sei weder im kommunalen noch im kantonalen Recht als Grundlage einer Reklamebewilligung vorausgesetzt. Positionen, die zwar im Konzept aufgeführt, aber nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens seien, dürften in die Beurteilung des Gesuchs nicht einbezogen werden. Die Positionen 1-4 liessen sich einzeln und unabhängig voneinander beurteilen.