restlichen Reklamepositionen betreffend die Drogerie F.________ einbezogen werden. Die durch die Bauherrschaft gewünschte Begrenzung des Streitgegenstands auf die Positionen 1-4 verunmögliche die gesamtheitliche Beurteilung. Ein Teilbauentscheid sei nicht möglich. Da einzelne Positionen nicht isoliert bewilligt werden könnten, solange weitere – teilweise mutmasslich auch baupolizeiwidrige, nicht bewilligungsfähige – Positionen bestünden, über die zu befinden sei, sei für den verfahrensgegenständlichen Teilbereich der Bauabschlag zu verfügen.