Die Denkmalpflege habe in ihrem Fachbericht diese Haltung unterstützt. Die Positionen 1-4 sowie 5 und 8 beträfen Reklamen des Hotels und des Restaurants. Diese sechs Positionen seien untrennbar miteinander verbunden und müssten wegen ihrem inhaltlich engen Zusammenhang gemeinsam beurteilt werden. Insbesondere seien die Positionen 5 und 8 baubewilligungspflichtig und bedürften einer näheren Prüfung in einem Baubewilligungsverfahren. Die Reklamevorhaben befänden sich in mehreren Schutzgebieten und an einem denkmalgeschützten Gebäude. Es handle sich um ein sehr sensibles Gebiet von grossem städtebaulichem, touristischem und wirtschaftlichem Interesse.