a) Das Regierungsstatthalteramt ging im angefochtenen Entscheid davon aus, das Reklamekonzept müsse als Einheit beurteilt werden. Es interpretierte die Eingaben der Beschwerdeführerin als einen Antrag auf eine Teilbaubewilligung für die Positionen 1-4. Es prüfte die Voraussetzungen einer Teilbaubewilligung unter Weglassen der Positionen 5-9 des Gesamtkonzepts. Es erwog, die Stadt Thun erachte eine Gesamtbeurteilung der Reklamen rund um das Baudenkmal als unerlässlich und habe dem Konzept nur unter Berücksichtigung der Entfernung gewisser älterer Reklamen sowie der Fahnen mit Eigenwerbung zugestimmt. Die Denkmalpflege habe in ihrem Fachbericht diese Haltung unterstützt.