c) Die Beschwerdeführerin führt zutreffend aus, dass ihr als Baugesuchstellerin die Definition des Gegenstandes des Baugesuchs obliegt. Wie aus den vorangehenden Erwägungen folgt, geht aus den Umschreibungen in den Baugesuchen und dem Gesamtkonzept vom 23. August 2023 zwar nicht eindeutig hervor, welche Reklamepositionen Gegenstand des Baugesuchs sind. Die Beschwerdeführerin hat im Baubewilligungsverfahren aber mit ihren Eingaben vom 10. August 2023, 21. Dezember 2023, 19. Februar 2024 und 3. Juni 2024 unmissverständlich mitgeteilt, dass lediglich die Positionen 1-4 Gegenstand des Baugesuchs seien. Sie hat damit den Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens umschrieben.