gesuch bestimmt. Die Baubewilligungsbehörde hat das Projekt so zu beurteilen, wie es die Bauherrschaft zuletzt zur Bewilligung beantragt hat. Die Baubewilligungsbehörde darf im Baubewilligungsverfahren nicht mehr oder etwas anderes bewilligen, als die Bauherrschaft beantragt hat.17 Um das Bauvorhaben einer Beurteilung zugänglich zu machen, hat die Bauherrschaft das Projekt auf dem Baugesuch zu umschreiben und Pläne sowie allenfalls weitere erforderliche Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 10 ff. BewD18). Anhand dessen hat die Baubewilligungsbehörde zu bestimmen, was Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist.