Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 konkretisierte die Beschwerdeführerin, anders als zunächst angenommen seien die Firmenanschriften der Drogerie F.________ mit Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 2. Dezember 2015 rechtskräftig bewilligt worden. Diese Anschriften seien deshalb wieder in das Reklamekonzept aufgenommen worden. Am Umfang des Baugesuchs ändere sich dadurch nichts.15 Auch mit Stellungnahme vom 3. Juni 2024 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass lediglich die Positionen 1-4 Gesuchsgegenstand seien.