Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, im Reklamekonzept würden der Transparenz halber sämtliche Reklamen für das Hotel und das Restaurant aufgezeigt, unabhängig davon, ob sie baubewilligungspflichtig seien oder nicht. Ebenfalls enthalte das Reklamekonzept den Entfall bestehender Reklameanschriften (Positionen 6 und 7). Die seit langem bestehenden Fahnenstangen seien im Konzept ebenfalls aufgeführt. Davon zu unterscheiden seien die Gegenstände des Baugesuchs (nur die Positionen 1-4).14 Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 konkretisierte die Beschwerdeführerin, anders als zunächst angenommen seien die Firmenanschriften der Drogerie F._____