Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Dezember 2024 Schlussbemerkungen sowie ihre Kostennote ein. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, sofern die BVD die Projektänderungen im Beschwerdeverfahren nicht bewillige. Das Regierungsstatthalteramt Thun reichte keine Schlussbemerkungen ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen