3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Stadt Thun reichte am 20. September 2024 eine Beschwerdeantwort ohne Antrag ein. Das Regierungsstatthalteramt Thun beantragt mit Schreiben vom 23. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Stadt Thun verzichtete am 5. Dezember 2024 darauf. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Dezember 2024 Schlussbemerkungen sowie ihre Kostennote ein.