a) Zusammenfassend überschreitet das strittige Bauvorhaben die zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV, womit die Identität nicht mehr als gewahrt gilt. Das AGR hat daher dem Vorhaben zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt. Dass andere Ausnahmebestimmungen von Art. 24 ff. RPG zur Anwendung gelangen könnten, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen.