Insgesamt beträgt somit die massgebende Erweiterung der BGF 66.84 m2 (53.71 m2 plus 13.13 m2). Damit wird das maximal zulässige Erweiterungspotenzial der anrechenbaren BGF von 48.15 m2 (vgl. diese Erwägung, oben) deutlich überschritten, weshalb das Bauvorhaben den Vorgaben von Art. 42 Abs. 4 RPV i.V.m. Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV widerspricht.