Die Erweiterungsfläche BGF des Neubaus, welche sich damit ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens befindet und entsprechend ganz anzurechnen ist, beträgt somit 53.71 m2. Der Rest der geplanten BGF-Erweiterung von total 79.97 m2, ausmachend 26.26 m2, gilt damit als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens und kann gestützt auf den letzten Teilsatz von Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV halb angerechnet werden, was einen anrechenbaren Wert von 13.13 m2 ergibt. Insgesamt beträgt somit die massgebende Erweiterung der BGF 66.84 m2 (53.71 m2 plus 13.13 m2).