Die Grundfläche des bestehenden Gebäudes Stand 1972 beträgt gemäss den Plänen aus dem Jahr 1993 über alle Geschosse hinweg 93.38 m2 (10.15 m x 9.2 m)17. Die Grundfläche des geplanten Neubaus in den Geschossen, welche ausschliesslich aus BGF bestehen (Erdgeschoss und Obergeschoss, im Untergeschoss befindet sich keine BGF) beträgt 122.936 m2 (12.7 m x 9.68 m)18, wobei die anrechenbare BGF auf diesen Geschossen (wegen Abzugs von kleineren Flächen im Bereich der Treppe und des Luftraums) gemäss Angaben der Beschwerdegegnerinnen – wie ausgeführt – 119.15 m2 (Erdgeschoss) und 121.32 m2 betragen.19 Da sich die anrechenbare BGF in diesen Geschossen mit Ausnahme dieser kleineren