Nicht gefolgt kann dem AGR jedoch (wie ausgeführt, E. 4d), wenn es diese Erweiterung der BGF von 79.97 m2 vollumfänglich halb anrechnet (39.99 m2), obwohl das neue Gebäude grössere Dimensionen und damit eine grössere Grundfläche aufweist. Vielmehr gelten diejenigen Erweiterungsflächen BGF des Neubaus, welche über die Grundfläche des bestehenden Gebäudes Stand 1. Juli 1972 und damit die damaligen Dimensionen dieses Gebäudes hinausragen, als Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens und sind entsprechend ganz anzurechnen: