Im Neubau ist gemäss den vom AGR verifizierten Angaben der Beschwerdegegnerinnen16 von einer anrechenbaren BGF von insgesamt 240.47 m2 auszugehen (EG 119.15 m2, DG 121.32 m2). Die Erweiterung der BGF im Vergleich zum massgebenden Ausgangswert vom 1. Juli 1972 beträgt damit 79.97 m2 (240.47 m2 minus 160.5 m2). Soweit sind die Angaben des AGR in der Verfügung vom 16. Januar 2024 nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt kann dem AGR jedoch (wie ausgeführt, E. 4d), wenn es diese Erweiterung der BGF von 79.97 m2 vollumfänglich halb anrechnet (39.99 m2), obwohl das neue Gebäude grössere Dimensionen und damit eine grössere Grundfläche aufweist.