e) Diese differenzierte Berechnung ergibt hinsichtlich der anrechenbaren BGF Folgendes: Massgebend für das Erweiterungspotenzial nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV ist als Ausgangsfläche zunächst die vorhandene BGF des bestehenden Chalets per 1. Juli 1972. Dabei stellt die BVD (zugunsten der Beschwerdegegnerinnen) auf die gestützt auf die alten Pläne15 nachvollziehbaren Angaben des AGR ab, zumal dieser von den Beschwerdeführenden in Frage gestellte Wert von den Beschwerdegegnerinnen nicht als zu klein bestritten wird. Diese BGF als Ausgangswert beträgt gemäss Verfügung des AGR (vgl. E. 4a) total 160.5 m2 (EG 33.32 m2, OG 80.24 m2, DG 46.94 m2).