Da das neue Gebäude grössere Dimensionen und damit eine grössere Grundfläche aufweist, gilt es daher zu differenzieren, können doch die neuen Flächen nur teilweise halb angerechnet werden (vgl. nachfolgende Berechnung). Die Ausführungen des AGR in seiner Verfügung zu den Volumina sind daher ohnehin unbeachtlich, so dass auf den dort errechneten Ausgangswert des Volumens von 875 m3 – bei welchem zu Unrecht nicht auf den Stand 1. Juli 1972 abgestellt, sondern auch die Erweiterung 1993 berücksichtigt wurde, und zudem nicht nachvollziehbare Korrekturen hinzugerechnet wurden – nicht näher einzugehen ist.