Wenn daher das AGR – wie es dies vorliegend gemacht hat – bloss ein Gesamtvolumen des ganzen bestehenden Gebäudes als Ausgangswert nimmt, diesen Wert mit dem Volumen des Neubauprojekts vergleicht und gestützt auf die Feststellung, dass das neue Volumen insgesamt das Ausgangsvolumen nicht überschreitet, pauschal alle Erweiterungen nur halb anrechnet, so widerspricht dies nach dem Gesagten den Vorgaben und dem Sinn und Zweck der Privilegierung von Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens. Entscheidend ist vielmehr, wie weit die neuen Erweiterungsflächen über das bestehende Volumen hinausragen.