Auf allen neuen Geschossflächen ist daher zu prüfen, ob die Erweiterungsflächen über die Dimensionen des Gebäudes Stand 1972 hinausgehen (womit sie ganz anzurechnen sind) oder ob es sich um Erweiterungsflächen innerhalb der Dimensionen Stand 1972 handelt (was zu einer bloss halben Anrechnung dieser Flächen führt). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Privilegierung, sollen doch ausserhalb der Bauzone möglichst wenig neue Flächen in Anspruch genommen werden, weshalb nur Flächen innerhalb der Dimensionen Stand 1972 privilegiert zu behandeln sind.