b RPV bleiben eine Flächenberechnung (einerseits bezüglich der anrechenbaren BGF, andererseits bezüglich der Gesamtfläche), das vorhandene Gebäudevolumen des bestehenden Gebäudes Stand 1. Juli 1972 steckt dabei einzig den Rahmen, um bei den neuen Erweiterungsflächen zwischen denjenigen innerhalb und denjenigen ausserhalb dieses Volumens unterscheiden zu können. Auf allen neuen Geschossflächen ist daher zu prüfen, ob die Erweiterungsflächen über die Dimensionen des Gebäudes Stand 1972 hinausgehen (womit sie ganz anzurechnen sind) oder ob es sich um Erweiterungsflächen innerhalb der Dimensionen Stand 1972 handelt (was zu einer bloss halben Anrechnung dieser Flächen führt).