Die zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV bleiben eine Flächenberechnung (einerseits bezüglich der anrechenbaren BGF, andererseits bezüglich der Gesamtfläche), das vorhandene Gebäudevolumen des bestehenden Gebäudes Stand 1. Juli 1972 steckt dabei einzig den Rahmen, um bei den neuen Erweiterungsflächen zwischen denjenigen innerhalb und denjenigen ausserhalb dieses Volumens unterscheiden zu können.