Eine halbe Anrechnung ist mit anderen Worten nur bei denjenigen Erweiterungsflächen zulässig, welche im neuen Gebäude dem Volumen zugeordnet werden können, das nicht über das am im Zeitpunkt der massgeblichen Rechtsänderung (1. Juli 1992) existierende Volumen hinausragt. Es ist damit auch vorliegend zu vergleichen, ob die neuen Flächen über das Volumen des bestehenden Gebäude Stand 1. Juli 1972 (ohne Berücksichtigung der im Jahr 1993 bewilligten und vorgenommenen Erweiterung) hinausragen. In allen Bereichen, wo dies der Fall ist und damit das Gebäude grösser wird, muss die flächenmässige Erweiterung ganz angerechnet werden. Die zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten nach Art.