d) Allerdings ist zu beachten, dass dabei gemäss den Erläuterungen zur RPV nur Flächen privilegiert sind, soweit sie Teil des wieder aufzubauenden Gebäudevolumens sind, welches nicht über das im «Zeitpunkt der massgeblichen Rechtsänderung existierende Volumen hinaus ragt.» Eine halbe Anrechnung ist mit anderen Worten nur bei denjenigen Erweiterungsflächen zulässig, welche im neuen Gebäude dem Volumen zugeordnet werden können, das nicht über das am im Zeitpunkt der massgeblichen Rechtsänderung (1. Juli 1992) existierende Volumen hinausragt.