Schliesslich mag es zwar zutreffen, dass in der laufenden Revision der Raumplanungs- verordnung14 gemäss Vernehmlassungsentwurf eine Anpassung von Art. 42 Abs. 4 RPV vorgesehen ist, mit welcher klargestellt wird, dass bei einem Abbruch und Wiederaufbau alle Erweiterungen ganz anzurechnen sind. Diese Vorlage ist jedoch nicht verabschiedet und gelangt daher nicht zur Anwendung, weshalb die Beschwerdeführenden nichts für ihren Standpunkt daraus abzuleiten vermögen.