a RPV (Erweiterung um maximal 60 % BGF) nicht zur Anwendung gelangt. Dass die halbe Anrechnung von Erweiterungen innerhalb des Gebäudevolumens gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV bei einem Abbruch nicht anwendbar sein soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Schliesslich mag es zwar zutreffen, dass in der laufenden Revision der Raumplanungs- verordnung14 gemäss Vernehmlassungsentwurf eine Anpassung von Art. 42 Abs. 4 RPV vorgesehen ist, mit welcher klargestellt wird, dass bei einem Abbruch und Wiederaufbau alle Erweiterungen ganz anzurechnen sind.