Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführenden zitierten Kommentarstelle13, wo lediglich festgehalten wird, dass nach Art. 42 Abs. 4 drittem Satz RPV die Privilegierung von Erweiterungen im Gebäudeinnern dann nicht stattfinden würden, wenn das Objekt abgebrochen werde, weshalb es in diesen Fällen bei einer Erweiterung um maximal 30 % und 100 m2 der zonenwidrig genutzten Fläche bleibe. Es wird somit einzig festgehalten, dass bei Abbruch die Privilegierung im Gebäudeinnern gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV (Erweiterung um maximal 60 % BGF) nicht zur Anwendung gelangt.