Damit steht fest, dass nach aktueller Rechtslage und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 RPV i.V.m. Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – auch bei einem Abbruch und Wiederaufbau gewisse Erweiterungsflächen halb angerechnet werden können, auch wenn das altrechtliche Volumen gänzlich abgebrochen wird.