42 Abs. 3 Bst. b RPV wird jedoch ausgeführt, dass bei einem Wiederaufbau zwar eine Erweiterung der Nutzung möglich sei, aber die Grenzen von 30 Prozent und 100 m2 – gleich wie bei Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens – zur Anwendung gelangen würden, wobei sich eine gewisse Lockerung dadurch ergebe, dass Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens an die Grenze von 100 m2 nur halb anzurechnen seien. Gleichzeitig werde klar gestellt, das bei einem Wiederaufbau nur jener Teil des Gebäudevolumens wieder errichtet werden dürfe, der notwendig sei, um die nach Absatz 3 zulässige Fläche nutzen zu können.