So sei Sinn der Lockerung, welche sich durch Absatz 3 Buchstabe a ergebe, das vorhandene Gebäudevolumen besser nutzen zu können, so lange es ohnehin bestehe. Hingegen könne es nicht das Ziel der Bestimmung sein, diesen Zustand auch nach Ablauf der Lebensdauer der Baute aufrecht zu erhalten. Im Zusammenhang mit Art. 42 Abs. 3 Bst.