Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden und sie ergibt sich auch nicht aus den von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang aufgeführten Fundstellen. Vielmehr muss aus den massgebenden, auch von den Beschwerdeführenden zitierten Erläuterungen zur RPV12 das Gegenteil abgeleitet werden: Darin wird zwar zunächst begründet, wieso bei einem Abbruch und Wiederaufbau – wie in Art. 42 Abs. 4 RPV ausdrücklich festgehalten – Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV nicht zur Anwendung gelangt. So sei Sinn der Lockerung, welche sich durch Absatz 3 Buchstabe a ergebe, das vorhandene Gebäudevolumen besser nutzen zu können, so lange es ohnehin bestehe.